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BVerwG, 19.11.1981 - 9 B 2910.81 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Ordnungsgemäße Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 25.11.1980 - 1321 - I/79
- BVerwG, 19.11.1981 - 9 B 2910.81
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
Wirtschaftsasyl
Auszug aus BVerwG, 19.11.1981 - 9 B 2910.81
Bei bereits einmal aufgrund dieser Merkmale Verfolgten muß mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, daß der Asylsuchende im Heimatstaat vor erneuten Verfolgungsmaßnahmen sicher ist (vgl. Urteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 222.80; 9 C 237.80; 9 C 286.80 - vgl. auch BVerfGE 54, 341). - BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 222.80
Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Anforderungen an den …
Auszug aus BVerwG, 19.11.1981 - 9 B 2910.81
Bei bereits einmal aufgrund dieser Merkmale Verfolgten muß mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, daß der Asylsuchende im Heimatstaat vor erneuten Verfolgungsmaßnahmen sicher ist (vgl. Urteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 222.80; 9 C 237.80; 9 C 286.80 - vgl. auch BVerfGE 54, 341). - BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80
Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bei zuvor schon einmal erlittener …
Auszug aus BVerwG, 19.11.1981 - 9 B 2910.81
Bei bereits einmal aufgrund dieser Merkmale Verfolgten muß mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, daß der Asylsuchende im Heimatstaat vor erneuten Verfolgungsmaßnahmen sicher ist (vgl. Urteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 222.80; 9 C 237.80; 9 C 286.80 - vgl. auch BVerfGE 54, 341). - BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 237.80
Asylsuchender - Rückkehr in Heimatstaat - Politische Verfolgung - …
Auszug aus BVerwG, 19.11.1981 - 9 B 2910.81
Bei bereits einmal aufgrund dieser Merkmale Verfolgten muß mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, daß der Asylsuchende im Heimatstaat vor erneuten Verfolgungsmaßnahmen sicher ist (vgl. Urteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 222.80; 9 C 237.80; 9 C 286.80 - vgl. auch BVerfGE 54, 341).